Green-Care-and-Hospital-Soforthilfe-Billigkeitsrichtlinie

  • Kurzzusammenfassung: Das Programm des Landes Brandenburg unterstützt Einrichtungen im Bereich Pflege, Gesundheitswesen und Eingliederungshilfe bei Investitionen in energieeffiziente und energiesparende Maßnahmen. Ziel ist die Reduzierung des Verbrauchs fossiler Brennstoffe und die Stärkung der Krisenfestigkeit angesichts steigender Energiepreise und Inflation.

  • Kumulierbarkeitsregeln: Die Förderung ist nachrangig zu anderen Unterstützungsleistungen. Maßnahmen, die bereits durch andere Programme abgedeckt sind, werden nicht gefördert. Bei späterer Bewilligung anderer Hilfen für dieselben Maßnahmen ist eine Verrechnung und Rückzahlung der Soforthilfe erforderlich.

  • Potentielle monetäre Vorteile:

    • Kategorien des monetären Mehrwerts:

      • Zuschüsse: Hoch (bis zu 1.000.000 € pro Standort für bauliche Maßnahmen, bis zu 200.000 € für weitere Maßnahmen und Beratung, mindestens 2.500 € Investitionssumme)
      • Darlehen: Nicht relevant (keine Darlehenskomponente im Programm)
      • Steuervergünstigungen: Nicht relevant (keine Steuererleichterungen vorgesehen)
    • Gesamtbewertung des monetären Mehrwerts: Hoch – basierend auf den potenziell sehr hohen Zuschüssen von bis zu 1.000.000 € pro Standort für Investitionen in Gebäude und Anlagentechnik.

    • Hinweis auf indirekte Vorteile: Langfristige Kosteneinsparungen durch geringeren Energieverbrauch und erhöhte Krisenfestigkeit der Einrichtungen.

  • Bedingungen für Antragsannahme:

    • Antragsberechtigt sind Träger von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, unterstützenden Wohnformen und Angeboten der Eingliederungshilfe im Land Brandenburg.
    • Gefördert werden Investitionen in Gebäude, Anlagentechnik und Maßnahmen zur Ressourcensenkung, die den Energieverbrauch um mindestens 20 % reduzieren, sowie Beratung und Schulungen zu energieeffizientem Verhalten.
    • Maßnahmen müssen zwischen dem 01.01.2023 und dem 31.12.2024 begonnen und abgeschlossen sein.
    • Für bauliche Maßnahmen ist eine Bestätigung der Energieagentur Brandenburg erforderlich, die innerhalb von sechs Wochen nach Antragstellung vorliegen muss.
    • Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück muss nachgewiesen werden; bei Miete oder Pacht ist die Zustimmung des Eigentümers notwendig.
    • Anträge müssen bis spätestens 31.10.2024 beim Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) eingereicht werden.
    • Personalkosten, Betriebsfolgekosten und Verwaltungsaufwand sind nicht förderfähig.